Rechtsprechung
   RG, 21.03.1932 - VIII 11/32   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1932,591
RG, 21.03.1932 - VIII 11/32 (https://dejure.org/1932,591)
RG, Entscheidung vom 21.03.1932 - VIII 11/32 (https://dejure.org/1932,591)
RG, Entscheidung vom 21. März 1932 - VIII 11/32 (https://dejure.org/1932,591)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1932,591) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Schützt die Vorschrift des § 774 Abs. 1 Satz 2 BGB. den Gläubiger auch dagegen, daß der Bürge den Rechtsübergang zum Nachteil anderer Forderungen desselben Gläubigers gegen denselben Schuldner als der verbürgten geltend macht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 136, 40
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 11.01.1990 - IX ZR 58/89

    Rechtsfolgen des Forderungsübergangs auf den Bürgen

    In der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung (BGHZ 92, 374, 379) [BGH 30.10.1984 - IX ZR 92/83] hat der Senat unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 136, 40, 43 ff) ausgesprochen, der Vorrang des Gläubigers gelte nicht für andere Forderungen, für die sich der Bürge nicht verbürgt habe und die ebenfalls durch die nach § 401 BGB auf den Bürgen übergehenden Nebenrechte gesichert seien.
  • BGH, 09.01.2003 - IX ZR 353/99

    Gesamtschuldnerausgleich bei Inanspruchnahme mehrerer Gesamtschuldner

    a) Zu der mit § 426 Abs. 2 Satz 2 BGB vergleichbaren Vorschrift des § 774 Abs. 1 Satz 2 BGB hat das Reichsgericht ausgesprochen, sie schließe es nicht aus, daß der Bürge den Rechtsübergang zum Nachteil anderer selbständiger Forderungen desselben Gläubigers gegen denselben Schuldner als der verbürgten geltend macht (RGZ 136, 40, 44).
  • BGH, 30.10.1984 - IX ZR 92/83

    Zahlungen des Bürgen als Sicherheitsleistung

    Der Vorrang des Gläubigers gilt jedoch nicht für andere Forderungen, für die sich der Bürge nicht verbürgt hatte und die ebenfalls durch die nach § 401 BGB auf den Bürgen übergehenden Nebenrechte gesichert sind (vgl. RGZ 136, 40, 43 ff; BGB-RGRK/Mormann aaO; MünchKomm/Pecher § 774 BGB Rdn. 9; Staudinger/Horn § 774 BGB Rdn. 19).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht